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25.11.2024 17:10:22


Inventuramt

Adresse: 4552 Derendingen
Öffnungszeiten: Das Inventuramt kennt keine ordentlichen Oeffnungszeiten. Die Inventurbeamtin nimmt von sich aus mit den Erbberechtigten Kontakt auf und vereinbart einen Termin. Die Inventaraufnahme sollte spätestens 30 Tage nach dem Todesfall abgeschlossen sein.


Aufgabe des Inventuramtes

Im Kanton Solothurn wird grundsätzlich bei jedem Todesfall ein amtliches Erbschaftsinventar aufgenommen. Dieses bildet dann die Basis für die anschliessende Erbenverhandlung bei der Amtschreiberei Region Solothurn, Abt. Erbschaftsamt. Bei geringem Vermögen (d.h. max. CHF 40'000 bei Ehepaar, resp. max. CHF 25'000 bei Einzelperson) wird kein Inventar aufgenommen, sondern eine so genannte Vermögenslosigkeitsbescheinigung ausgestellt. Sofern Grundeigentum vorhanden ist, wird jedoch unabhängig von der Vermögenslage immer ein Inventar aufgenommen und eine Verhandlung durchgeführt.

Die korrekte und vollständige Inventaraufnahme ist gesetzlicher Auftrag der Inventurbeamten, welche durch den Gemeinderat auf eine jeweilige Amtsperiode von 4 Jahren gewählt werden.

Die Inventaraufnahme hat innert 30 Tagen seit dem Todesfall zu erfolgen. Normalerweise setzt sich der Inventurbeamte von sich aus mit den Erbberechtigten in Verbindung und vereinbart einen Besprechungstermin.

Bei der Inventaraufnahme wird im Normalfall der Hausrat pauschal und pro forma bewertet, das Kapitalvermögen wird jedoch detailliert per Valuta Todestag erfasst. Neben den Aktiven werden auch die Passiven (Schulden, offene Rechnungen, Todesfallkosten) inventarisiert. Natürlich werden auch die Erbberechtigten aufgelistet. Es nützt deshalb, bei der Inventarisierung z.B. das Familienbüchlein, Bankauszüge, Steuererklärungskopie und weitere sachdienliche Unterlagen bereit zu halten. Die Erbberechtigten sind laut Gesetz umfassend auskunftspflichtig. Natürlich sind auch allfällig vorhandene Eheverträge, Erbverträge, Testamente einzureichen, resp. alle Schriftstücke, denen solcher Charakter zukommen könnte. Gültigkeit und Anwendbarkeit werden in der Folge durch die Fachleute des Erbschaftsamtes abgeklärt.

Grosser Vorteil der gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Mitwirkung ist es, dass alle gesetzlichen Erbberechtigten und/oder durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten berücksichtigt werden. Alle individuellen Erbansprüche werden frankengenau ausgerechnet und es wird auch auf eine saubere Erbteilung hingewirkt. Das heisst, es wird niemand vergessen oder übergangen, alle Beteiligten erhalten Aufschluss über ihre Ansprüche, der Erbfall kann fachlich korrekt mit Hilfe des neutralen und kompetenten Erbschaftsamtes abgeschlossen werden. Es ist nicht zu unterschätzen, wie wichtig auch dieser Schritt bei der Bewältigung eines Todesfalles ist.

Basis dazu legt das Inventar, das durch den lokalen Inventurbeamten aufgenommen wird.




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