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24.11.2024 11:17:26
Die Erhebung der Gemeindesteuer erfolgt nach dem kantonalen Steuergesetz. Als Basis dient die einfache Staatssteuer der definitiven Veranlagung. Der Steuerfuss für die Gemeindesteuer wird jeweils an der Gemeindeversammlung im Dezember bestimmt und gilt für das folgende Jahr. Die Zinssätze für Voraus-, Rückerstattungs- und Verzugszins werden alljährlich vom Finanzdepartement in Solothurn übernommen. Für die Erhebung der Kirchensteuer ist die einfache Staatssteuer der definitiven Veranlagung massgebend. Die Kirchensteuer wird in Prozenten der einfachen Staatssteuer erhoben. Seit dem 1. Januar 2001 wird die römisch-katholische und seit 1. Januar 2002 die reformierte Kirchensteuer über die Gemeindesteuerrechnung eingefordert. |
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