Hundesteuer

Zuständig: Einwohnerdienste

Meldepflicht

Die Hundehaltung unterliegt der staatlichen Kontrolle. Abgabepflichtig sind alle Hunde, die am Stichtag (1. April) mindestens 3 Monate alt sind. Neu erworbene Hunde sind innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten, unter Mitnahme des Heimtierpasses/Impfpasses inkl. Angaben zum Besitzer, Beschreibung des Tieres (Name, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Merkmale und Mikrochip-Nummer), zur Aufnahme in die Bezugsliste anzumelden. Ebenso sind die Weitergabe oder der Tod des Hundes zu melden.
(Gesetz über das Halten von Hunden vom 07.11.2006, § 7)

Halter, die der gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen, machen sich strafbar.

Per 2017 gibt es keine Hundemarke mehr.

Kosten: Total pro Hund CHF 120.00

  Hundesteuer  CHF 80.00
  Kennzeichnungskontrolle  CHF 40.00
  Mahngebühr (pro Mahnung)  CHF 50.00

Gesetzliche Grundlage: § 52 Hundehaltung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und Gebührentarif 615.11 KRB vom 24. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2008)

Die Gebühr der Hundesteuer wird seit 2017 in der Gemeinde Derendingen mittels Rechnungsstellung im Monat April des laufenden Jahres eingezogen. Der Gang zur Verwaltung entfällt somit. Durch Inserate im Anzeiger Ende März werden die Einwohner und Einwohnerinnen von Derendingen über die fällige Hundesteuer informiert.
Strafbestimmungen: Wenn die Hundesteuer trotz 2 Mahnungen nicht bezahlt wird, wird beim Friedensrichter Anzeige erstattet.

Laut der Tierschutzverordnung Art. 16 ist vorgeschrieben, dass alle Hunde, die in der
Schweiz gehalten werden, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden müssen.

Gesetzliche Grundlage: Tierschutzverordnung (TSchV, 455.1) vom April 2008 (Stand 1. September 2008) Art. 16 & 18


Hundehalter/-innen und ihr Hund oder ihre Hunde, müssen alle in der Hundedatenbank AMICUS registriert sein.

AMICUS dient als Basis für den Hundeabgabeneinzug. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen also dafür besorgt sein, dass die Daten auf der Datenbank korrekt sind. Zu deren Kontrolle können sich die Hundehalter/-innen mit ihrer Personen-ID einloggen und die Daten einsehen.

Haben die Hundehalter/-innen noch keine Personen-ID, sind jedoch bei der Gemeinde als Hundehalter oder Hundehalterin registriert, kann die Personen-ID bei der Gemeinde bezogen werden.

Seit 2017 gibt es schweizweit keine obligatorischen Hundekurse mehr.

Hunde der folgenden Rassen dürfen nur mit Bewilligung erworben, gehalten, gezüchtet und/oder gehandelt werden:

  • Fila Brasileiro
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • American Pit Bull Terrier
  • Dobermann
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino

Die Haltebewilligung muss vor der Anschaffung des Hundes beim Veterinärdienst beantragt werden.

Veterinärdienst Kanton Solothurn, Hauptgasse 72, 4509 Solothurn, Tel. 032 627 25 02
Hunde – Amt für Landwirtschaft – Kanton Solothurn

Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Tel. 031 323 30 33
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Heim- und Wildtierhaltung

AMICUS, Identitas AG, Stauffacherstrasse 130A, 3014 Bern, Tel. 0848 777 100
Amicus

STMZ Schweizerische Tiermeldezentrale AG, Seestrasse 20, 6052 Hergiswil, Tel. 041 632 48 90
Katze Hund vermisst zugelaufen entlaufen – Tiersuche – STMZ Schweizerische Tiermeldezentrale, Meldestelle

Schweizer Tierschutz STS, Dornacherstrasse 101; Postfach,4018 Basel, Tel. 061 365 99 99
Schweizer Tierschutz STS – Für das Wohl der Tiere

Genuine-Analytics AG, Solothurnerstrasse 259, 4600 Olten, Tel. 062 212 55 00
wurmCHCK | immunoCHECK – Genuine-Analytics

Dokumente

Gesetz über das Halten von Hunden

Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden